Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.

§ 2 Angebot- Angebotsunterlagen

(1) Ein Liefervertrag kommt, soweit nichts anderes gesondert vereinbart, mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
(2) An Kalkulationen, Untersuchungsberichten, Grafiken, Messberichten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise- Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versicherung für gewünschte Rücksendungen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Der Verkaufspreis ist, soweit nichts anderweitiges vereinbart ist, entsprechend der Auftragsbestätigung ohne jeden Abzug zu leisten.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen, setzt aber die abschließende Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(3) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Unternehmen verlassen hat.
(4) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt seinerseits schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist; er bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.
(6) Sofern Lieferverzug auf eine von uns zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht, haften wir nach gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Der Besteller ist, nachdem er uns nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt und diese Frist wiederum nicht eingehalten wurden, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang – Abnahme

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, das heißt, die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, sobald ihm dieser in vertragsgemäßen Zustand in unserem Unternehmen zur
Verfügung gestellt oder dessen Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen und Mängel uns unverzüglich angezeigt hat.
(2) Wir übernehmen keine Gewähr, insbesondere in Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht ebenfalls für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die ohne unsere Zustimmung
vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.
(3) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit der Mangel auf Vorsatz oder gar grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Bei schuldhafter Verletzung einer Vertragspflicht ist im Übrigen der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen Folgeschäden abzusichern.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; Dies gilt auf für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und die Kaufsache heraus zu verlangen.
§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unserer Geschäftssitz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(3) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

KMS e.K., Inhaber: Udo Schöpf, 02.05.2019